Im ersten Halbjahr 2018 werden bundesweit die
Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2019 bis 2023 gewählt. Gesucht
werden in unserer Stadt insgesamt 16 Frauen
und Männer, die am Amtsgericht Bad Iburg und Landgericht Osnabrück als
Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Der Rat
und der Jugendhilfeausschuss des Landkreises schlagen doppelt so viele
Kandidaten vor, wie an Schöffen bzw. Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen
Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten
Jahreshälfte 2018 die Haupt- und Hilfsschöffen.
Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber,
die in der Gemeinde wohnen und am 01.01.2019 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre
alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche
Sprache ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen
einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern
führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die
Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer,
Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen
gewählt werden.
Schöffen sollten über soziale Kompetenz
verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld
beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis
erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die
Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage
behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen,
Gutachten oder Urkunden ableiten können.
Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe
mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem
Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt,
sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.
Schöffen in Jugendstrafsachen sollen erzieherisch befähigt und in der
Jugenderziehung erfahren sein. Dieses Erfordernis kann sich zum Beispiel aus
einer beruflichen Tätigkeit, einem ehrenamtlichen Engagement in Jugendverbänden
oder Freizeiteinrichtungen ergeben. Auch Tätigkeiten im schulischen,
kirchlichen und sportlichen Bereich oder Erfahrungen privater Erziehungs- und
Betreuungstätigkeit sind gegebenenfalls passend.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen
verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des
Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden
Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung.
Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind
für das Amt nicht erforderlich.
Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren
kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen
von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben.
Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren,
um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden.
Wer zum Richten über Menschen berufen ist,
braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer
Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in
schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund
seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist
oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Schöffen sind mit den Berufsrichtern
gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine
Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann
niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder
Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche
Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von
Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht
übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen
Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne
besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen,
ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das
Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie
andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ
teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
Interessenten können die Bewerbungsunterlagen unter Tel.
404-15 gerne anfordern; Bewerbungsschluss
ist der 10.02.2018.
Weiterführende Informationen bietet die Internetseite des
Landgericht Osnabrück unter www.landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de.
Unter „Allgemeines“ findet man auch den Punkt „Schöffen“. Hier kann man eine
Broschüre und ein Merkblatt downloaden und einem Link zum Justizministerium mit
weiterreichenden Infos folgen.