Winterdienst – Wer muss wo
Schneeräumen? Der Winter steht vor der Tür und mit ihm Eisglätte und Schnee. Die
häufigsten Fragen rund um das Thema Winterdienst mit den entsprechenden
Antworten haben wir hier für Sie zusammengestellt:
Wer muss Schneeräumen oder -streuen?
Winterdienst leisten muss derjenige, der Eigentümer eines bebauten oder
unbebauten Grundstückes ist, das an eine öffentliche Straße grenzt. Von Mietern
ist zu beachten, dass die Räumpflicht im Rahmen des Mietvertrages in der Regel
privatrechtlich auf die Mieter übertragen wird. Die Vermieter sind jedoch
gehalten, die Einhaltung dieser Verpflichtung zu überwachen, denn sie bleiben
für die Einhaltung des Winterdienstes verantwortlich.
Wo muss Schnee geräumt werden?
Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege und Gehwege einschließlich gemeinsamer
Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite von 1,00 m ganz, die übrigen
mindestens in einer Breite von 1,00 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht
vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben
der Fahrbahn freizuhalten. In verkehrsberuhigten Bereichen ist – an den
jeweiligen Rändern verlaufend – ein ausreichend breiter Streifen von
durchgängig mindestens 1,00 m zu räumen.
An den Bushaltstellen müssen zusätzlich zum Gehweg die Flächen in und
um die Wartehäuschen von Schnee freigehalten gestreut werden. Ein gefahrloser
Ein- und Ausstieg der Fahrgäste muss durch einen schneefreien Zugang zur
Haltebucht gewährleistet sein.
Wo muss gestreut werden? Und womit?
Bei glätte ist mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln zu streuen.
Es sind Gehwege, Bushaltestellen, gemeinsame Geh- und Radwege oder ein Streifen
neben der Fahrbahn oder am äußersten Rand der Fahrbahn zu streuen. Es darf nur
mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln gestreut werden. Der Gebrauch von
Streusalz muss auf das unumgänglich notwendige Maß beschränkt werden und ist
außerdem nur bei extremen Witterungsverhältnissen wie Eisregen oder Glatteis
zulässig.
Wann muss geräumt und gestreut werden?
Wenn über Nacht Schnee gefallen ist, muss die Reinigung werktags bis
7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9:00 Uhr durchgeführt sein. Nicht
ausreichend ist es, erst zu dem angegebenen Zeitpunkt mit der Reinigung zu
beginnen. Bei Bedarf ist das Schneeräumen und Streuen bis 20:00 Uhr zu
wiederholen.
Wichtig!!!
Geräumter Schnee darf nicht auf die Straße gekehrt werden!!!
Die Regelungen ergeben sich aus der Verordnung über die Art und den
Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Bad Iburg. Bitte beachten Sie im
Interesse Ihrer Mitbürgerinnen und Mitbürger diese Regelungen und bedenken Sie
in Ihrem Interesse: Wenn jemand auf ungeräumten oder ungestreuten Flächen zu
Schaden kommt, sind Sie haftungsrechtlich dafür verantwortlich! Verstöße gegen
die Verordnung stellen zudem eine Ordnungswidrigkeit dar, die auch geahndet
werden kann!
Wer räumt und streut die Straßen?
Die Bundes-, Landes- und Kreisstraßen werden durch die Straßenmeistereien
des Landkreises geräumt. Für alle weiteren öffentlichen Straßen im
Gemeindegebiet besteht die Verkehrssicherungspflicht durch die Stadt. Die
Verkehrssicherungspflicht umfasst das Räumen und Streuen an verkehrswichtigen
und gefährlichen Stellen. Dazu gehören Straßen, die eine Steigung aufweisen,
Schulwege und Schulbuswege sowie Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen.
Gefährliche Straßenstellen sind auch Einmündungsbereiche in verkehrswichtige
Straßen. Es besteht für die Stadt somit nur eine eingeschränkte Räum- und
Streupflicht. Für die Stadt Bad Iburg besteht ein Streuplan, der die zu
räumenden Straßen aufgrund ihrer Wichtigkeit, Gefährlichkeit oder
Verkehrsbelastung enthält.
Weitere Informationen erhalten Sie im Ordnungsamt der Stadt Bad Iburg unter
05403/404-52.