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Winterdienst - Wer muss wo Schneeräumen?

Winterdienst – Wer muss wo Schneeräumen?  Der Winter steht vor der Tür und mit ihm Eisglätte und Schnee. Die häufigsten Fragen rund um das Thema Winterdienst mit den entsprechenden Antworten haben wir hier für Sie zusammengestellt:

Wer muss Schneeräumen oder -streuen?

Winterdienst leisten muss derjenige, der Eigentümer eines bebauten oder unbebauten Grundstückes ist, das an eine öffentliche Straße grenzt. Von Mietern ist zu beachten, dass die Räumpflicht im Rahmen des Mietvertrages in der Regel privatrechtlich auf die Mieter übertragen wird. Die Vermieter sind jedoch gehalten, die Einhaltung dieser Verpflichtung zu überwachen, denn sie bleiben für die Einhaltung des Winterdienstes verantwortlich.

Wo muss Schnee geräumt werden?

Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege und Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite von 1,00 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,00 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn freizuhalten. In verkehrsberuhigten Bereichen ist – an den jeweiligen Rändern verlaufend – ein ausreichend breiter Streifen von durchgängig mindestens 1,00 m zu räumen.

An den Bushaltstellen müssen zusätzlich zum Gehweg die Flächen in und um die Wartehäuschen von Schnee freigehalten gestreut werden. Ein gefahrloser Ein- und Ausstieg der Fahrgäste muss durch einen schneefreien Zugang zur Haltebucht gewährleistet sein.

Wo muss gestreut werden? Und womit?

Bei glätte ist mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln zu streuen. Es sind Gehwege, Bushaltestellen, gemeinsame Geh- und Radwege oder ein Streifen neben der Fahrbahn oder am äußersten Rand der Fahrbahn zu streuen. Es darf nur mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln gestreut werden. Der Gebrauch von Streusalz muss auf das unumgänglich notwendige Maß beschränkt werden und ist außerdem nur bei extremen Witterungsverhältnissen wie Eisregen oder Glatteis zulässig.

Wann muss geräumt und gestreut werden?

Wenn über Nacht Schnee gefallen ist, muss die Reinigung werktags bis 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9:00 Uhr durchgeführt sein. Nicht ausreichend ist es, erst zu dem angegebenen Zeitpunkt mit der Reinigung zu beginnen. Bei Bedarf ist das Schneeräumen und Streuen bis 20:00 Uhr zu wiederholen.

Wichtig!!! Geräumter Schnee darf nicht auf die Straße gekehrt werden!!!

Die Regelungen ergeben sich aus der Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Bad Iburg. Bitte beachten Sie im Interesse Ihrer Mitbürgerinnen und Mitbürger diese Regelungen und bedenken Sie in Ihrem Interesse: Wenn jemand auf ungeräumten oder ungestreuten Flächen zu Schaden kommt, sind Sie haftungsrechtlich dafür verantwortlich! Verstöße gegen die Verordnung stellen zudem eine Ordnungswidrigkeit dar, die auch geahndet werden kann!                                                                                                                                                                                                                     
Wer räumt und streut die Straßen?

Die Bundes-, Landes- und Kreisstraßen werden durch die Straßenmeistereien des Landkreises geräumt. Für alle weiteren öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet besteht die Verkehrssicherungspflicht durch die Stadt. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst das Räumen und Streuen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Dazu gehören Straßen, die eine Steigung aufweisen, Schulwege und Schulbuswege sowie Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen. Gefährliche Straßenstellen sind auch Einmündungsbereiche in verkehrswichtige Straßen. Es besteht für die Stadt somit nur eine eingeschränkte Räum- und Streupflicht. Für die Stadt Bad Iburg besteht ein Streuplan, der die zu räumenden Straßen aufgrund ihrer Wichtigkeit, Gefährlichkeit oder Verkehrsbelastung enthält.

Weitere Informationen erhalten Sie im Ordnungsamt der Stadt Bad Iburg unter 05403/404-52.


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